Art.
8 Für die Leistungen aus diesem Reglement
wird ein Versicherungsbeitrag pro Mitglied und Monat erhoben.
Der Versicherungsbeitrag beträgt:
ErwachseneFr.
21.-- JugendlicheFr.
13.-- (bis
zum erfüllten 16. Altersjahr) Die
Beiträge für den laufenden Monat sind bis am
25. des Vormonates zu begleichen.
An Mitglieder,
die mit Ihren Beiträgen im Rückstand sind,
werden allfällige Vergütungen erst ausbezahlt,
wenn die ausstehenden Beiträge beglichen sind.
Vorliegendes Reglement wurde an der Generalversammlung vom 18.
April 2008 beschlossen. Es bildet einen ergänzenden Bestandteil
der Statuten und tritt ab diesem Datum in Kraft. Das Reglement
vom 23. April 2004 der Zahnpflegekasse gilt damit als aufgehoben.