Art. 1
Die Zahnpflegekasse leistet die reglementarisch festgelegten Versicherungsleistungen
an Zahnarzt-, Dentallabor- und Optikerrechnungen (Brillengläser/Linsen).
Die Mitglieder haben Anspruch auf folgende Kassenleistungen:
Bei
einer Mitgliedschaftsdauer bis zum vollendeten
5 . Mitgliedschaftsjahr 20% des Rechnungsbetrages,
jedoch höchstens Fr. 1'000.-- pro Kalenderjahr.
Ab dem 6. bis zum vollendeten 10. Mitgliedschaftsjahr
beträgt
der Anspruch 35 % des Rechnungsbetrages,
jedoch höchstens Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr.
Ab dem 11. Mitgliedschaftsjahr beträgt
der Anspruch
45 % des Rechnungsbetrages, jedoch höchstens
Fr. 2'000.-- pro Kalenderjahr
Art. 2
Von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen sind: Versäumte
Sitzungen, Mundhygiene-artikel, Verbrauchsmaterial, Medikamente, Zahnkosmetik,
Porto und MwSt. Über weitere Aus-nahmen entscheidet der Vorstand.
Art. 3
Dem Vorstand steht das Recht zu, die in diesem Reglement festgelegten
Vergütungen im Falle allzu grosser Belastung einzuschränken.