Art. 1
Die Zahnpflegekasse ist eine politisch und konfessionell neutrale Institution
gemeinnütziger Natur, von unbestimmter Dauer, im Sinne von ZGB
Art. 60 ff, mit Sitz in Schattdorf.
Art. 2
Die Zahnpflegekasse versichert ihre Mitglieder für Zahnpflege,
zahntechnische Laborarbeiten und Leistungen an Brillengläser/Linsen.
Art. 3
Alle Bekanntmachungen allg. Natur erfolgen in rechtsverbindlicher Weise
mittels Rundschreiben.