Art.4
Mitglied der Zahnpflegekasse kann werden, wer das 55. Altersjahr
nicht überschritten und Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 5
Der Beitritt zur Zahnpflegekasse ist schriftlich mit dem Formular,
das von der Zahnpflegekasse abgegeben wird, zu erklären.
Art. 6
Die Mitgliedschaft bei der Zahnpflegekasse beginnt mit dem Eintritt
und endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Zahnpflegekasse.
Als Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer sich für Zahnpflege,
zahntechnische Laborarbeiten und Leistungen an Brillengläser
/ Linsen versichern lässt.
Art. 7
Die Mitgliedschaft bei der Zahnpflegekasse erlischt in folgenden
Fällen:
a) durch Ableben des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt aus der Zahnpflegekasse ist schriftlich bekannt zugeben
und kann nur auf Ende des folgenden Monates erfolgen.
Art. 8
Adressänderungen und Änderungen der Bankkonto- oder Postchecknummer
sind der Zahnpflege-kasse bekannt zugeben. Allfällige Folgen
wegen Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat das Mitglied selbst zu
tragen.
Art. 9
In folgenden Fällen kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss
aus der Zahnpflegekasse ausge-schlossen werden:
a) wegen Missachtung der Statuten
b) wenn es mit der Zahlung der Beiträge zwei Monate im Rückstand
und einer Zahlungsaufforder-
ung nicht innert Monatsfrist nachgekommen ist
c) wegen Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse der zuständigen
Organe
Die Ausschlussverfügung ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe
der Ausschlussgründe bekannt zugeben. Gegen die Ausschlussverfügung
kann das Mitglied innert 30 Tagen beim Vorstand Beschwerde einreichen.
Bis zur Erledigung der Beschwerde bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
Art. 10
Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, hat keine Ansprüche
mehr an die Zahnpflegekasse. Vorbehalten bleiben allfällige
Versicherungsleistungen bis und mit dem Austrittsdatum.