Art. 28
Das Rechnungswesen der Zahnpflegekasse ist so zu gestalten, dass die
Vermögenslage und die Rechnungsergebnisse der Geschäftsjahre
jederzeit festgestellt werden können. Das Rechnungs-jahr dauert
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres (2 Kalenderjahre).
Art. 29
Das Vermögen ist zinstragend anzulegen. Im Interesse einer möglichst
guten finanziellen Sicherheit ist eine Vermögensreserve anzustreben.
Art. 30
Die persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder für
Verbindlichkeiten der Zahn-pflegekasse jeglicher Art ist ausgeschlossen.
Art. 31
Bei einer Auflösung der Zahnpflegekasse bedarf es einer Zweidrittelmehrheit
der an der Ge-neralversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Zahnpflegekasse darf auch im Falle einer Auflösung ihre Mittel
nur zu Zwecken der unter Art. 15 erwähnten Versicherungsleistungen
verwenden. Diese Bestimmung kann auch durch ein-stimmigen Beschluss der
Mitglieder weder geändert, noch aufgehoben werden.
Art. 32
Das Reglement der Zahnpflegekasse bildet einen integrierenden Bestandteil
der Statuten.
Art. 33
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen ZGB Art. 60 ff ausdrücklich
vorbehalten, insbesondere Art. 63, Abs. 2.
Vorstehende
Statuten wurden an der Generalversammlung vom 24. April 1998
beschlossen. Sie treten ab 24. April 1998 in Kraft. Die Statuten
vom 24. April 1994 der Zahnpflegekasse gelten damit als aufgehoben.
Schattdorf, 24. April 1998
Zahnpflegekasse
Der Präsident Die
Aktuarin
J. Epp R.
Tresch
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